RS Vwgh 1998/1/21 96/16/0153

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Veröffentlicht am 21.01.1998
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
22/02 Zivilprozessordnung
27/03 Gerichtsgebühren Justizverwaltungsgebühren

Norm

GGG 1984 §9;
VwRallg;
ZPO §63;

Rechtssatz

Wird die Verfahrenshilfe nach § 63 ZPO bewilligt, so tritt die Gebührenfreiheit nach § 9 GGG mit dem Tag ein, an dem sie beantragt worden ist. Bei der Entscheidung über die Befreiung von Gerichtsgebühren besteht eine Bindung an die Entscheidung des Gerichts über den entsprechenden Verfahrenshilfeantrag.

Schlagworte

Individuelle Normen und Parteienrechte Bindung der Verwaltungsbehörden an gerichtliche Entscheidungen VwRallg9/4

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1998:1996160153.X01

Im RIS seit

24.10.2001

Zuletzt aktualisiert am

08.01.2016
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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