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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
GGG 1984 §9;Rechtssatz
Wird die Verfahrenshilfe nach § 63 ZPO bewilligt, so tritt die Gebührenfreiheit nach § 9 GGG mit dem Tag ein, an dem sie beantragt worden ist. Bei der Entscheidung über die Befreiung von Gerichtsgebühren besteht eine Bindung an die Entscheidung des Gerichts über den entsprechenden Verfahrenshilfeantrag.
Schlagworte
Individuelle Normen und Parteienrechte Bindung der Verwaltungsbehörden an gerichtliche Entscheidungen VwRallg9/4European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1998:1996160153.X01Im RIS seit
24.10.2001Zuletzt aktualisiert am
08.01.2016