RS Vwgh 1998/1/21 96/16/0152

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Veröffentlicht am 21.01.1998
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Index

E3R E02202000
10/07 Verwaltungsgerichtshof
35/02 Zollgesetz

Norm

31992R2913 ZK 1992 Art243 Abs2 litb;
VwGG §58 Abs1 idF 1997/I/088;
ZollRDG 1994 §120 Abs1c idF 1998/I/013;
ZollRDG 1994 §85c idF 1998/I/013;
ZollRDG 1994 §85d Abs5 idF 1998/I/013;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH B 1998/01/21 97/16/0284 1

Stammrechtssatz

In § 85a bis § 85f ZollRDG idF der 03ten ZollRDGNov 1998, BGBl 1998/I/13, wurde der Rechtsschutz im Bereich des Zollverfahrens einer Neuregelung unterzogen. Als Rechtsbehelf der zweiten Stufe (Art 243 Abs 2 Buchstabe b ZK) ist dabei gem § 85c ZollRDG die Beschwerde an den örtlich und sachlich zuständigen Berufungssenat zulässig. Nach dem letzten Satz des § 120 Abs 1c ZollRDG gilt eine einen nach dem EU-Beitritt Österreichs eingetretenen Sachverhalt betreffende Beschwerde als Rechtsbehelf zweiter Stufe iSd § 85c ZollRDG. Sie ist daher an den zur Entscheidung zuständigen Berufungssenat (§ 85d Abs 5 ZollRDG) abzutreten. Da für den Fall einer solchen Abtretung der Beschwerde weder im ZollRDG noch im VwGG Bestimmungen über eine Kostenersatzpflicht enthalten sind, hat gem § 58 Abs 1 VwGG idF BGBl 1997/I/088 jede Partei den ihr im Verfahren vor dem VwGH erwachsenen Aufwand selbst zu tragen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1998:1996160152.X01

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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