RS Vwgh 1998/1/21 95/09/0177

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 21.01.1998
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
67 Versorgungsrecht

Norm

AVG §37;
AVG §52;
KOVG 1957 §8;

Rechtssatz

Eine berufskundliche Einschätzung nach § 8 KOVG hat nicht unbedingt von einem gesondert bestellten Sachverständigen zu erfolgen; es ist allerdings zu fordern, daß die berufskundliche Einschätzung beruhend auf Kenntnissen und Erfahrungen auf dem Gebiet der Berufskunde erfolgt und in ausreichender Weise begründet wird (Hinweis E 25.11.1955, 2657/54).

Schlagworte

Anforderung an ein Gutachten Sachverhalt Sachverhaltsfeststellung Beweismittel Sachverständigenbeweis Sachverständiger Bestellung Auswahl Enthebung (Befangenheit siehe AVG §7 bzw AVG §53) Zumutbarer Beruf Allgemein

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1998:1995090177.X02

Im RIS seit

27.03.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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