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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §37;Rechtssatz
Eine berufskundliche Einschätzung nach § 8 KOVG hat nicht unbedingt von einem gesondert bestellten Sachverständigen zu erfolgen; es ist allerdings zu fordern, daß die berufskundliche Einschätzung beruhend auf Kenntnissen und Erfahrungen auf dem Gebiet der Berufskunde erfolgt und in ausreichender Weise begründet wird (Hinweis E 25.11.1955, 2657/54).
Schlagworte
Anforderung an ein Gutachten Sachverhalt Sachverhaltsfeststellung Beweismittel Sachverständigenbeweis Sachverständiger Bestellung Auswahl Enthebung (Befangenheit siehe AVG §7 bzw AVG §53) Zumutbarer Beruf AllgemeinEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1998:1995090177.X02Im RIS seit
27.03.2001