RS Vwgh 1998/1/21 95/12/0263

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 21.01.1998
beobachten
merken

Index

65/01 Allgemeines Pensionsrecht

Norm

PG 1965 §19 Abs1;
PG 1965 §19 Abs6 idF 1985/426;

Rechtssatz

Jede Erhöhung der Unterhaltsleistung ist, um für die Bemessung des Versorgungsbezuges relevant zu sein, grundsätzlich an die gleichen Formerfordernisse wie die Unterhaltsvereinbarung nach § 19 Abs 1 PG gebunden (Hinweis E 24.9.1997, 95/12/0151), auch wenn sie vor dem letzten Jahr vor dem Sterbetag des Beamten erfolgt, § 19 Abs 6 PG schafft keine neuen Formerfordernisse für die Unterhaltserhöhungen, sondern bindet diese dazu noch an bestimmte Gründe.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1998:1995120263.X02

Im RIS seit

22.10.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten