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65/01 Allgemeines PensionsrechtNorm
PG 1965 §19 Abs1;Rechtssatz
Jede Erhöhung der Unterhaltsleistung ist, um für die Bemessung des Versorgungsbezuges relevant zu sein, grundsätzlich an die gleichen Formerfordernisse wie die Unterhaltsvereinbarung nach § 19 Abs 1 PG gebunden (Hinweis E 24.9.1997, 95/12/0151), auch wenn sie vor dem letzten Jahr vor dem Sterbetag des Beamten erfolgt, § 19 Abs 6 PG schafft keine neuen Formerfordernisse für die Unterhaltserhöhungen, sondern bindet diese dazu noch an bestimmte Gründe.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1998:1995120263.X02Im RIS seit
22.10.2001