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10 VerfassungsrechtNorm
VfGG §85 Abs2 / GrundverkehrsrechtRechtssatz
Folge
Interessenabwägung
Versagung der grundverkehrsbehördlichen Zustimmung zu einem Rechtserwerb an einer Liegenschaft.
Dem Beschwerdeführer würden zufolge der Unwirksamkeit des Kaufvertrages und der daraus resultierenden Rückabwicklung massive Nachteile erwachsen, da er beispielsweise selbst dann das gesamte Inventar aus dem Objekt räumen und die gesamte Finanzierung des Rechtserwerbes rückabwickeln müßte, wenn seiner Beschwerde später Erfolg beschieden sein sollte.
Schlagworte
VfGH / Wirkung aufschiebendeEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:1997:B4868.1996Dokumentnummer
JFR_10029880_96B04868_01