RS Vfgh 1997/1/20 B4868/96

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 20.01.1997
beobachten
merken

Index

10 Verfassungsrecht
10/07 Verfassungsgerichtshof, Verwaltungsgerichtshof

Norm

VfGG §85 Abs2 / Grundverkehrsrecht

Rechtssatz

Folge

Interessenabwägung

Versagung der grundverkehrsbehördlichen Zustimmung zu einem Rechtserwerb an einer Liegenschaft.

Dem Beschwerdeführer würden zufolge der Unwirksamkeit des Kaufvertrages und der daraus resultierenden Rückabwicklung massive Nachteile erwachsen, da er beispielsweise selbst dann das gesamte Inventar aus dem Objekt räumen und die gesamte Finanzierung des Rechtserwerbes rückabwickeln müßte, wenn seiner Beschwerde später Erfolg beschieden sein sollte.

Schlagworte

VfGH / Wirkung aufschiebende

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:1997:B4868.1996

Dokumentnummer

JFR_10029880_96B04868_01
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten