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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
BDG 1979 §176 Abs1 idF 1988/148;Rechtssatz
Ein Universitätsassistent (Hochschulassistent), der gemäß § 176 Abs 1 BDG 1979 einen Antrag auf Umwandlung seines Dienstverhältnisses auf unbestimmte Zeit stellt, hat - ungeachtet des Umstands, daß es sich dabei um einen zumindest ernennungsähnlichen Rechtsakt handelt - einen Rechtsanspruch auf Sachentscheidung (Hinweis E 6.9.1995, 94/12/0119 ua). Ausschlaggebend dafür ist, daß § 176 Abs 2 BDG 1979, der iVm Punkt 21 der Anlage 1 zum BDG 1979 die Voraussetzungen für die Umwandlung näher regelt, im Zusammenhalt mit den Verfahrensbestimmungen nach § 176 Abs 3 BDG 1979 und den Zielsetzungen dieser Bestimmung insgesamt eine hinreichende "rechtliche Verdichtung" erhält, die - anders als bei Ernennungen im allgemeinen - subjektive Rechte des Antragstellers begründen (Hinweis E 29.11.1993, 91/12/0240). Diese Überlegungen gelten auch für den in § 176 Abs 5 erster Satz BDG 1979 geregelten Fall, der zweifellos eine Ernennung darstellt.
Schlagworte
Individuelle Normen und Parteienrechte Rechtsanspruch Antragsrecht Anfechtungsrecht VwRallg9/2European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1998:1997120336.X01Im RIS seit
18.02.2002