RS Vwgh 1998/1/21 97/12/0336

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Veröffentlicht am 21.01.1998
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
10/07 Verwaltungsgerichtshof
63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz

Norm

BDG 1979 §176 Abs1 idF 1988/148;
BDG 1979 §176 Abs2 idF 1988/148;
BDG 1979 §176 Abs3 idF 1995/522;
BDG 1979 §176 Abs5 idF 1995/522;
BDG 1979 Anl1 Z21;
VwGG §34 Abs1;
VwRallg;

Rechtssatz

Ein Universitätsassistent (Hochschulassistent), der gemäß § 176 Abs 1 BDG 1979 einen Antrag auf Umwandlung seines Dienstverhältnisses auf unbestimmte Zeit stellt, hat - ungeachtet des Umstands, daß es sich dabei um einen zumindest ernennungsähnlichen Rechtsakt handelt - einen Rechtsanspruch auf Sachentscheidung (Hinweis E 6.9.1995, 94/12/0119 ua). Ausschlaggebend dafür ist, daß § 176 Abs 2 BDG 1979, der iVm Punkt 21 der Anlage 1 zum BDG 1979 die Voraussetzungen für die Umwandlung näher regelt, im Zusammenhalt mit den Verfahrensbestimmungen nach § 176 Abs 3 BDG 1979 und den Zielsetzungen dieser Bestimmung insgesamt eine hinreichende "rechtliche Verdichtung" erhält, die - anders als bei Ernennungen im allgemeinen - subjektive Rechte des Antragstellers begründen (Hinweis E 29.11.1993, 91/12/0240). Diese Überlegungen gelten auch für den in § 176 Abs 5 erster Satz BDG 1979 geregelten Fall, der zweifellos eine Ernennung darstellt.

Schlagworte

Individuelle Normen und Parteienrechte Rechtsanspruch Antragsrecht Anfechtungsrecht VwRallg9/2

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1998:1997120336.X01

Im RIS seit

18.02.2002
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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