RS Vwgh 1998/1/21 96/09/0040

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 21.01.1998
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Index

E1N
E2D Assoziierung Türkei
E2D E02401013
E2D E05204000
E2D E11401020
59/04 EU - EWR
60/04 Arbeitsrecht allgemein
62 Arbeitsmarktverwaltung

Norm

11994N076 EU-Beitrittsvertrag Akte Art76;
11994N077 EU-Beitrittsvertrag Akte Art77;
ARB1/80 Art6;
ARB1/80 Art7;
AuslBG §15;
AuslBG §15a;
AuslBG §4;

Rechtssatz

Ein Familienangehöriger eines türkischen Arbeitnehmers genießt bei Erfüllung der in Art 7 Assozrat Beschluß 1/80 genannten entsprechenden Voraussetzungen freien (keiner konstitutiven Bewilligung, wie schon die vom Bf beantragte Ausstellung bzw Verlängerung eines Befreiungsscheines bedürftigen) Zugang zu jeder gewählten Beschäftigung im Lohnverhältnis und Gehaltsverhältnis des jeweiligen Mitgliedstaates (hier Österreich; Hinweis E 25.6.1996, 96/09/0088). Nichts anderes hat aber für einen türkischen Arbeitnehmer zu gelten, der die entsprechenden Voraussetzungen des Art 6 legcit (vier Jahre ordnungsgemäße Beschäftigung und damit verbundene Zugehörigkeit zum regulären Arbeitsmarkt eines Mitgliedstaates) im Lohnverhältnis oder Gehaltsverhältnis iSd Assozrat Beschluß 1/80 zu erfüllen vermag. Bei Vorliegen dieser Voraussetzungen besteht für die belBeh keine Veranlassung, aufgrund einer Analogie zu den Tatbeständen des § 15 AuslBG und § 15a AuslBG einen konstitutiv wirkenden Befreiungsschein zu erteilen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1998:1996090040.X01

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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