RS Vwgh 1998/1/21 96/09/0217

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 21.01.1998
beobachten
merken

Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §37;
AVG §46;
VStG §24;
VStG §51g Abs3 Z1;

Rechtssatz

Aus dem Umstand, daß ein Zeuge ausländischer Staatsbürger ist und ihm anläßlich seiner Einvernahme die Erlassung eines befristeten Aufenthaltsverbotes in Aussicht gestellt wurde, kann noch nicht geschlossen werden, daß er sich tatsächlich im Ausland befindet und sein persönliches Erscheinen vor dem UVS iSd § 51g Abs 3 VStG nicht verlangt werden kann. Die belBeh hätte im vorliegenden Fall daher - etwa durch entsprechende Anfragen beim Zentralmeldeamt - Bemühungen anstellen müssen, um einen allfälligen Aufenthalt der Zeugen im Inland festzustellen; bloß wenn solche Bemühungen erfolglos geblieben wären, wäre sie berechtigt gewesen, niederschriftliche Aussagen zu verlesen und derart ihrer Entscheidung zugrundezulegen.

Schlagworte

Berufungsverfahren Beweismittel Zeugen

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1998:1996090217.X03

Im RIS seit

10.01.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten