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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §37;Rechtssatz
Aus dem Umstand, daß ein Zeuge ausländischer Staatsbürger ist und ihm anläßlich seiner Einvernahme die Erlassung eines befristeten Aufenthaltsverbotes in Aussicht gestellt wurde, kann noch nicht geschlossen werden, daß er sich tatsächlich im Ausland befindet und sein persönliches Erscheinen vor dem UVS iSd § 51g Abs 3 VStG nicht verlangt werden kann. Die belBeh hätte im vorliegenden Fall daher - etwa durch entsprechende Anfragen beim Zentralmeldeamt - Bemühungen anstellen müssen, um einen allfälligen Aufenthalt der Zeugen im Inland festzustellen; bloß wenn solche Bemühungen erfolglos geblieben wären, wäre sie berechtigt gewesen, niederschriftliche Aussagen zu verlesen und derart ihrer Entscheidung zugrundezulegen.
Schlagworte
Berufungsverfahren Beweismittel ZeugenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1998:1996090217.X03Im RIS seit
10.01.2001