RS Vfgh 1997/1/22 B2941/96

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Veröffentlicht am 22.01.1997
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Index

10 Verfassungsrecht
10/07 Verfassungsgerichtshof, Verwaltungsgerichtshof

Norm

VfGG §85 Abs2 / Fremdenpolizei

Rechtssatz

Folge

Interessenabwägung

Ausweisung gemäß §17 Abs1 FremdenG.

Zur Begründung des Antrages wird ausgeführt, daß durch die Ausweisung Verhältnisse hergestellt würden, die schwer wieder gut zu machen seien, da der Beschwerdeführer das soziale Gefüge verlassen müßte und danach sicherlich wieder schwer eingliederbar wäre.

Schlagworte

VfGH / Wirkung aufschiebende

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:1997:B2941.1996

Dokumentnummer

JFR_10029878_96B02941_01
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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