RS Vwgh 1998/1/21 96/12/0065

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Veröffentlicht am 21.01.1998
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63/05 Reisegebührenvorschrift

Norm

RGV 1955 §22 Abs1;
RGV 1955 §22 Abs2;
RGV 1955 §22 Abs3;

Rechtssatz

Für eine Berücksichtigung der vom Beamten behaupteten notwendigen Essenseinnahme nach Dienstschluß mit der Konsequenz, erst den Zug mit einer späteren Abfahrt benützen zu können, fehlt es sowohl sachverhaltsmäßig an der sachlichen Notwendigkeit (es wäre dem Beamten wohl zuzumuten gewesen, seinen Hunger in der in Frage kommenden Zeit ohne fiktiver Verzögerung in anderer geeigneter Form zu stillen) als auch rechtlich an einer gesetzlichen Deckung.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1998:1996120065.X05

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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