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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §19 Abs1;Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 96/03/0179Rechtssatz
Die Behauptung der nicht ordnungsgemäßen bzw überhaupt nicht erfolgten Ladung vermag die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Verhandlung nich zu rechtfertigen, weil die Partei in diesem Fall nicht säumig geworden ist (Hinweis E 17.2.1981, 81/05/0013).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1998:1996030178.X02Im RIS seit
20.02.2002