RS Vwgh 1998/1/21 96/03/0178

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Veröffentlicht am 21.01.1998
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §19 Abs1;
AVG §71 Abs1 Z1;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 96/03/0179

Rechtssatz

Die Behauptung der nicht ordnungsgemäßen bzw überhaupt nicht erfolgten Ladung vermag die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Verhandlung nich zu rechtfertigen, weil die Partei in diesem Fall nicht säumig geworden ist (Hinweis E 17.2.1981, 81/05/0013).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1998:1996030178.X02

Im RIS seit

20.02.2002
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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