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L24004 Gemeindebedienstete OberösterreichNorm
StGdBG OÖ 1956 §89 Abs4;Rechtssatz
Soweit von der belangten Behörde Urkunden, Protokolle und Aktenvermerke mit dem Hinweis darauf, daß allen Beteiligten der Verfahrensstand bekannt sei, nicht gemäß § 89 Abs 4 StGdBG OÖ verlesen wurden, entzieht sich die darauf gegründete Entscheidung mangels Klarstellung der sachverhaltsmäßigen Entscheidungsgrundlage einer nachprüfenden Kontrolle durch den VwGH.
Schlagworte
Verfahrensgrundsätze im Anwendungsbereich des AVG Unmittelbarkeitsprinzip Gegenüberstellungsanspruch Fragerecht der Parteien VwRallg10/1/2Sachverhalt VerfahrensmängelEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1998:1996090012.X01Im RIS seit
18.02.2002Zuletzt aktualisiert am
23.11.2011