In § 85a bis § 85f ZollRDG idF der 03ten ZollRDGNov 1998, BGBl 1998/I/13, wurde der Rechtsschutz im Bereich des Zollverfahrens einer Neuregelung unterzogen. Als Rechtsbehelf der zweiten Stufe (Art 243 Abs 2 Buchstabe b ZK) ist dabei gem § 85c ZollRDG die Beschwerde an den örtlich und sachlich zuständigen Berufungssenat zulässig. Nach dem letzten Satz des § 120 Abs 1c ZollRDG gilt eine einen nach dem EU-Beitritt Österreichs eingetretenen Sachverhalt betreffende Beschwerde als Rechtsbehelf zweiter Stufe iSd § 85c ZollRDG. Sie ist daher an den zur Entscheidung zuständigen Berufungssenat (§ 85d Abs 5 ZollRDG) abzutreten. Da für den Fall einer solchen Abtretung der Beschwerde weder im ZollRDG noch im VwGG Bestimmungen über eine Kostenersatzpflicht enthalten sind, hat gem § 58 Abs 1 VwGG idF BGBl 1997/I/088 jede Partei den ihr im Verfahren vor dem VwGH erwachsenen Aufwand selbst zu tragen.