RS Vwgh 1998/1/22 97/06/0027

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 22.01.1998
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Index

L37157 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag
Tirol
L82000 Bauordnung
L82007 Bauordnung Tirol
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §8;
BauO Tir 1989 §30 Abs4;
BauRallg;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1997/09/11 97/06/0008 2

Stammrechtssatz

Bei der Frage, die im Rahmen des Rechtes eines Nachbarn auf Einhaltung der widmungsgemäßen Verwendung eines Grundstückes, soferne in der Widmung ein Immissionsschutz für den Nachbarn enthalten ist, ist gemäß § 30 Abs 4 Tir BauO 1989 auch in Fällen der Erweiterung eines Betriebes - jedenfalls, sofern die Erweiterung auf demselben Bauplatz erfolgt - zu prüfen, ob der Betrieb als Betriebstyp den in der Widmung vorgesehenen Immissionsschutz einhält (Hinweis E 7.11.1995, 94/05/0306, 0307; hier geht es also im Rahmen der Prüfung der Zulässigkeit der Betriebserweiterung im Lichte der vorliegenden Immissionsschutz einräumenden Widmung "Mischgebiet" nicht darum, ob durch die Erweiterung zusätzliche Immissionen verursacht werden oder eine Verbesserung der Immissionssituation bewirkt wird, sondern um die Frage, ob der dem Betrieb zuzuordnende Betriebstyp im Rahmen der vorgesehenen Widmung vom Immissionsschutz her zulässig ist und den einzuhaltenden Immissionsschutz für den Nachbarn gewährt).

Schlagworte

Nachbarrecht Nachbar Anrainer Grundnachbar subjektiv-öffentliche Rechte, Schutz vor Immissionen BauRallg5/1/6

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1998:1997060027.X02

Im RIS seit

18.02.2002
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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