RS Vfgh 1997/1/23 B2603/96

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Veröffentlicht am 23.01.1997
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Index

30 Finanzverfassung, Finanzausgleich
30/01 Finanzverfassung

Norm

B-VG Art7 Abs1 / Gesetz
B-VG Art18 Abs1
SondernotstandshilfeV
F-VG 1948 §2
F-VG 1948 §4
FAG 1993 §2 Abs2 idF StrukturanpassungsG
AlVG §39

Leitsatz

Keine Bedenken gegen die Einführung der Verpflichtung der Gemeinden zum Ersatz eines Drittels der für Einwohner der entsprechenden Gemeinde mangels geeigneter Kinderbetreuungseinrichtungen geleisteten Sondernotstandshilfe an den Bund; keine Verletzung der Finanzverfassung, des Gleichheitssatzes und des Determinierungsgebotes

Rechtssatz

§2 Abs2 FAG 1993 findet seine finanzverfassungsgesetzliche Deckung in §2 F-VG 1948, wonach der Bund und die übrigen Gebietskörperschaften, sofern die zuständige Gesetzgebung nichts anderes bestimmt, den Aufwand tragen, der sich aus der Besorgung ihrer Aufgaben ergibt. Da einerseits der Erlassung des §2 Abs2 FAG 1993 Beratungen der Finanzausgleichspartner (ua mit Vertretern des Österreichischen Städtebundes und des Österreichischen Gemeindebundes) vorausgingen und da andererseits die genannte Bestimmung der am 01.03.95 unter Punkt 5. zwischen den Finanzausgleichspartnern getroffenen Übereinkunft entspricht, hegt der Verfassungsgerichtshof keine Bedenken, daß durch die genannte Regelung die Grenzen der Leistungsfähigkeit der Gemeinden iSd §4 F-VG 1948 überschritten werden.

Der Begriff "Unterbringungsmöglichkeit für das Kind" in §39 Abs1 AlVG muß im Zusammenhang mit dem Zweck der Regelung gesehen werden, eine Leistung für den Fall zuzuerkennen, daß die Mutter oder der Vater aus dem Grund der Betreuung ihres Kindes keine Beschäftigung annehmen können. Eine solche Leistung sollen sie nach dem Willen des Gesetzgebers dann nicht erhalten, wenn sie Gelegenheit haben, ihr Kind für die Dauer der Beschäftigung betreuen zu lassen. Daß unter "Unterbringungsmöglichkeit" des Kindes im Regelfall nicht die Betreuung durch Verwandte verstanden werden kann, ergibt sich schon daraus, daß solche Privatpersonen dazu nicht zwingend verpflichtet werden können (s dazu in gesetzeskonformer Ausführung §1 Abs4 SondernotstandshilfeV).

Die Sachlichkeit des Anknüpfungskriteriums "Wohnsitz" in §2 Abs2 FAG 1993 bei der Kostenersatzpflicht an sich wurde nicht bestritten. Aber auch unter dem Aspekt des Art18 Abs1 B-VG entstehen Bedenken nicht. Denn eine Zuordnung des von §2 Abs2 FAG verwendeten Begriffs "Wohnsitz" zu den Kategorien "Haupt- oder weiterer Wohnsitz" - wie es die Beschwerde zu fordern scheint - ist nach dem Zweck des Kostenersatzverfahrens nicht vonnöten (vgl schon die allgemeine Wohnsitzbestimmung des §3 Z3 AVG).

(siehe auch: E v 23.01.97, B4684/96).

Entscheidungstexte

Schlagworte

Finanzverfassung, Finanzausgleich, Arbeitslosenversicherung, Determinierungsgebot, Wohnsitz, Kinderbetreuung, Sondernotstandshilfe

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:1997:B2603.1996

Dokumentnummer

JFR_10029877_96B02603_2_01
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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