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L82000 BauordnungNorm
BauRallg;Rechtssatz
Es steht der Vorstellungsbehörde im Vorstellungsverfahren frei, im Falle der Feststellung einer Rechtsverletzung des Vorstellungswerbers in bestimmter Hinsicht aufgrund dieser von der Vorstellungsbehörde damit wahrgenommenen Rechtswidrigkeit den bei ihr bekämpften Gemeindebescheid aufzuheben. Es besteht kein wie immer gearteter Zwang zu einer Vollständigkeit der Entscheidung der Vorstellungsbehörde dahingehend, daß die Vorstellungsbehörde auf sämtliche denkbare Rechtswidrigkeiten des Gemeindebescheides einzugehen hätte, wiewohl eine erschöpfende Aufzählung der Rechtswidrigkeiten unter Umständen aus Gründen der Verfahrensökonomie angebracht sein könnte.
Schlagworte
Behörden Vorstellung BauRallg2/3 Inhalt der Vorstellungsentscheidung Aufgaben und Befugnisse der VorstellungsbehördeEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1998:1997060255.X02Im RIS seit
24.07.2001