RS Vwgh 1998/1/22 97/06/0255

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Veröffentlicht am 22.01.1998
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Index

L82000 Bauordnung
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)

Norm

BauRallg;
B-VG Art119a Abs5;

Rechtssatz

Es steht der Vorstellungsbehörde im Vorstellungsverfahren frei, im Falle der Feststellung einer Rechtsverletzung des Vorstellungswerbers in bestimmter Hinsicht aufgrund dieser von der Vorstellungsbehörde damit wahrgenommenen Rechtswidrigkeit den bei ihr bekämpften Gemeindebescheid aufzuheben. Es besteht kein wie immer gearteter Zwang zu einer Vollständigkeit der Entscheidung der Vorstellungsbehörde dahingehend, daß die Vorstellungsbehörde auf sämtliche denkbare Rechtswidrigkeiten des Gemeindebescheides einzugehen hätte, wiewohl eine erschöpfende Aufzählung der Rechtswidrigkeiten unter Umständen aus Gründen der Verfahrensökonomie angebracht sein könnte.

Schlagworte

Behörden Vorstellung BauRallg2/3 Inhalt der Vorstellungsentscheidung Aufgaben und Befugnisse der Vorstellungsbehörde

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1998:1997060255.X02

Im RIS seit

24.07.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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