RS Vwgh 1998/1/22 97/06/0177

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 22.01.1998
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Index

L37156 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag
Steiermark
L44106 Feuerpolizei Kehrordnung Steiermark
L82006 Bauordnung Steiermark
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
10/07 Verwaltungsgerichtshof
10/10 Grundrechte
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §56;
AVG §58 Abs2;
BauO Stmk 1968 §50a;
B-VG Art7 Abs1;
FPolG Stmk 1985 §7 Abs3;
StGG Art5;
VwGG §42 Abs2 Z3 litc;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1997/11/20 94/06/0255 2 (hier auch betreffend § 50a Stmk BauO 1968)

Stammrechtssatz

Das Stmk FPolG erfordert durch die Berücksichtigung der wirtschaftlichen Zumutbarkeit eine Abwägung der Vorteile einer Maßnahme im Interesse der Brandsicherheit mit den erwachsenden Kosten. Das Gesetz enthält damit ausdrücklich die in der Rechtsprechung der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts für hoheitliche Eingriffe im allgemeinen entwickelte Voraussetzung der Berücksichtigung der Verhältnismäßigkeit der Maßnahme, da die Berücksichtigung der wirtschaftlichen Zumutbarkeit einer Maßnahme als Ausprägung dieses Verhältnismäßigkeitsprinzips verstanden werden, kann (Hinweis VfSlg 5923/1969, 13587/1993, E VfGH 3.2.1995, V 135/94 und V 148/94 sowie E VwGH 20.2.1997, 93/06/0230). Die Begründung, inwieweit die vorgeschriebenen Maßnahmen zumutbar iSd § 7 Abs 3 Stmk FPolG sind, ist umso mehr in Fällen erforderlich, in denen Brandschutzmaßnahmen bereits vorhanden sind und die Behörde nicht festgestellt hat, daß sich ein gegenüber dem erteilten Baukonsens geänderte Sachverhaltssituation ergeben hätte.

Schlagworte

Maßgebende Rechtslage maßgebender Sachverhalt

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1998:1997060177.X02

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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