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L37158 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag InteressentenbeitragNorm
AVG §8;Rechtssatz
Dem Nachbarn steht nach § 30 Abs 1 Vlbg BauG 1972 kein generelles Recht auf Nichtbewilligung eines gesetzwidrigen benachbarten Bauvorhabens zu. Es ist vielmehr aus § 30 Abs 1 Vlbg BauG 1972 das Recht des Nachbarn auf Nichtbewilligung eines Bauvorhabens abzuleiten, das Nachbarrechte, wie sie in § 30 Abs 1 Vlbg BauG 1972 aufgezählt sind, verletzt.
Schlagworte
Nachbarrecht Nachbar Anrainer Grundnachbar subjektiv-öffentliche Rechte, Vorschriften, die keine subjektiv-öffentliche Rechte begründen BauRallg5/1/9European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1998:1997060231.X04Im RIS seit
03.05.2001Zuletzt aktualisiert am
07.08.2009