RS Vwgh 1998/1/22 97/06/0231

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Veröffentlicht am 22.01.1998
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Index

L37158 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag
Vorarlberg
L81708 Baulärm Umgebungslärm Vorarlberg
L82000 Bauordnung
L82008 Bauordnung Vorarlberg
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §8;
BauG Vlbg 1972 §30 Abs1;
BauG Vlbg 1972 §30 Abs2;
BauRallg;

Rechtssatz

Dem Nachbarn steht nach § 30 Abs 1 Vlbg BauG 1972 kein generelles Recht auf Nichtbewilligung eines gesetzwidrigen benachbarten Bauvorhabens zu. Es ist vielmehr aus § 30 Abs 1 Vlbg BauG 1972 das Recht des Nachbarn auf Nichtbewilligung eines Bauvorhabens abzuleiten, das Nachbarrechte, wie sie in § 30 Abs 1 Vlbg BauG 1972 aufgezählt sind, verletzt.

Schlagworte

Nachbarrecht Nachbar Anrainer Grundnachbar subjektiv-öffentliche Rechte, Vorschriften, die keine subjektiv-öffentliche Rechte begründen BauRallg5/1/9

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1998:1997060231.X04

Im RIS seit

03.05.2001

Zuletzt aktualisiert am

07.08.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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