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L37156 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag InteressentenbeitragNorm
BauO Stmk 1968 §50a;Rechtssatz
Sollen von der Baubehörde aufgetragene Maßnahmen eine Brandkatastrophe hintanhalten und somit dem Schutz von Leib und Leben der Bewohner des Gebäudes, aber auch dem Schutz des Gebäudes als Ganzem dienen, ist auch der Einsatz von Beträgen iSd § 50a Stmk BauO 1968 und des § 7 Abs 3 Stmk FPolG "zumutbar", die - zumindest zunächst - nicht unbeträchtlich scheinen mögen. Die Frage der Zumutbarkeit ist jedoch ohne Zugrundlegung eines starren Prozentsatzes anhand der Umstände des Einzelfalles zu beurteilen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1998:1997060177.X04Im RIS seit
20.11.2000