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L37156 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag InteressentenbeitragNorm
AVG §58 Abs2;Rechtssatz
Die in einer Widmungsbewilligung nach der Stmk BauO 1980 erfolgte Umschreibung des Inhaltes der Widmung durch Hinweis auf die (in der Begründung auch genannten) bestehenden rechtskräftigen Bescheide ist nicht unzulässig.
Schlagworte
Planung Widmung BauRallg3 Spruch und BegründungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1998:1995060125.X07Im RIS seit
03.05.2001