RS Vwgh 1998/1/22 95/06/0125

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Veröffentlicht am 22.01.1998
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Index

L37156 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag
Steiermark
L82000 Bauordnung
L82006 Bauordnung Steiermark
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §58 Abs2;
AVG §59 Abs1;
AVG §68 Abs1;
BauO Stmk 1968 §2;
BauO Stmk 1968 §3;
BauRallg;

Rechtssatz

Die in einer Widmungsbewilligung nach der Stmk BauO 1980 erfolgte Umschreibung des Inhaltes der Widmung durch Hinweis auf die (in der Begründung auch genannten) bestehenden rechtskräftigen Bescheide ist nicht unzulässig.

Schlagworte

Planung Widmung BauRallg3 Spruch und Begründung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1998:1995060125.X07

Im RIS seit

03.05.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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