RS Vwgh 1998/1/22 97/06/0262

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 22.01.1998
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Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
10/07 Verwaltungsgerichtshof

Norm

B-VG Art144 Abs3;
VwGG §33 Abs1;
VwGG §34 Abs2;
VwGG §41 Abs1;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 98/06/0012

Rechtssatz

Gegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens aufgrund einer Abtretung durch den VfGH gem Art 144 Abs 3 B-VG ist die - allenfalls über Verfügung des VwGH ergänzte - Beschwerde an den VfGH. Prozeßgegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens ist somit jener Bescheid, der mit der Beschwerde an den VfGH angefochten wurde. Der Verbesserungsauftrag des VwGH für den Fall, daß die Beschwerde an den VfGH nicht bereits allen Anforderungen, die nach dem VwGG an Beschwerden an den VwGH zu stellen sind, entspricht, hat sich daher auf diesen Prozeßgegenstand zu beschränken. Eine Erfüllung des Verbesserungsauftrages liegt nur vor, wenn dem Auftrag des VwGH hinsichtlich des vor dem VfGH bekämpften Bescheides der vom VwGH dem Verbesserungsauftrag zugrundegelegt wurde, entsprochen wird.

Schlagworte

Beschwerdepunkt Beschwerdebegehren Entscheidungsrahmen und Überprüfungsrahmen des VwGH Gegenseitige Beziehung: VwGH - VfGH Mängelbehebung Zurückziehung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1998:1997060262.X01

Im RIS seit

03.04.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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