Index
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Norm
B-VG Art144 Abs3;Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 98/06/0012Rechtssatz
Gegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens aufgrund einer Abtretung durch den VfGH gem Art 144 Abs 3 B-VG ist die - allenfalls über Verfügung des VwGH ergänzte - Beschwerde an den VfGH. Prozeßgegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens ist somit jener Bescheid, der mit der Beschwerde an den VfGH angefochten wurde. Der Verbesserungsauftrag des VwGH für den Fall, daß die Beschwerde an den VfGH nicht bereits allen Anforderungen, die nach dem VwGG an Beschwerden an den VwGH zu stellen sind, entspricht, hat sich daher auf diesen Prozeßgegenstand zu beschränken. Eine Erfüllung des Verbesserungsauftrages liegt nur vor, wenn dem Auftrag des VwGH hinsichtlich des vor dem VfGH bekämpften Bescheides der vom VwGH dem Verbesserungsauftrag zugrundegelegt wurde, entsprochen wird.
Schlagworte
Beschwerdepunkt Beschwerdebegehren Entscheidungsrahmen und Überprüfungsrahmen des VwGH Gegenseitige Beziehung: VwGH - VfGH Mängelbehebung ZurückziehungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1998:1997060262.X01Im RIS seit
03.04.2001