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23/01 KonkursordnungNorm
AusgleichsO §1;Rechtssatz
Der Umstand, daß einem Ausgleich die Bestätigung versagt und gemäß § 69 Abs 1 AusgleichsO mangels kostendeckenden Vermögens von Amts wegen ein Konkursverfahren nicht eröffnet wurde, ist eine Abweisung der Eröffnung des Konkurses mangels hinreichenden Vermögens, weil eine amtswegige Eröffnung des Konkurses gem § 1 und § 3 Abs 3 AusgleichsO dann zu prüfen ist, wenn im Falle des Vorliegens der Voraussetzungen für die Konkurseröffnung der Schuldner statt des Konkurses den Ausgleich beantragt und dieser Antrag abgewiesen wurde; gem § 3 Abs 3 AusgleichsO ist dann von Amts wegen darüber zu entscheiden, ob das Konkursverfahren zu eröffnen ist. Eine negative Entscheidung ist nichts anderes als die Abweisung der Eröffnung des Konkursverfahrens.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1998:1997060256.X01Im RIS seit
20.11.2000