RS Vwgh 1998/1/22 97/06/0256

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 22.01.1998
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Index

23/01 Konkursordnung
23/02 Anfechtungsordnung Ausgleichsordnung
50/01 Gewerbeordnung
95/06 Ziviltechniker

Norm

AusgleichsO §1;
AusgleichsO §3 Abs3;
AusgleichsO §69 Abs1;
KO §72 Abs3;
ZivTG 1993 §17 Abs1 Z4;

Rechtssatz

Der Umstand, daß einem Ausgleich die Bestätigung versagt und gemäß § 69 Abs 1 AusgleichsO mangels kostendeckenden Vermögens von Amts wegen ein Konkursverfahren nicht eröffnet wurde, ist eine Abweisung der Eröffnung des Konkurses mangels hinreichenden Vermögens, weil eine amtswegige Eröffnung des Konkurses gem § 1 und § 3 Abs 3 AusgleichsO dann zu prüfen ist, wenn im Falle des Vorliegens der Voraussetzungen für die Konkurseröffnung der Schuldner statt des Konkurses den Ausgleich beantragt und dieser Antrag abgewiesen wurde; gem § 3 Abs 3 AusgleichsO ist dann von Amts wegen darüber zu entscheiden, ob das Konkursverfahren zu eröffnen ist. Eine negative Entscheidung ist nichts anderes als die Abweisung der Eröffnung des Konkursverfahrens.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1998:1997060256.X01

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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