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L82000 BauordnungNorm
AVG §42;Rechtssatz
Die Vorstellungsbehörde mißachtet durch die Feststellung, auf bestimmte Einwendungen nicht einzugehen, eine allfällige Präklusion nicht.
Schlagworte
Behörden Vorstellung BauRallg2/3 Inhalt der Vorstellungsentscheidung Aufgaben und Befugnisse der VorstellungsbehördeEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1998:1997060255.X03Im RIS seit
24.07.2001