RS Vwgh 1998/1/22 97/06/0255

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Veröffentlicht am 22.01.1998
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Index

L82000 Bauordnung
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §42;
BauRallg;
B-VG Art119a Abs5;

Rechtssatz

Die Vorstellungsbehörde mißachtet durch die Feststellung, auf bestimmte Einwendungen nicht einzugehen, eine allfällige Präklusion nicht.

Schlagworte

Behörden Vorstellung BauRallg2/3 Inhalt der Vorstellungsentscheidung Aufgaben und Befugnisse der Vorstellungsbehörde

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1998:1997060255.X03

Im RIS seit

24.07.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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