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L37156 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag InteressentenbeitragNorm
AVG §8;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie VwGH E 1995/10/12 93/06/0094 3Stammrechtssatz
Wie der VwGH verschiedentlich bereits (insbesondere auch für das Baubewilligungsverfahren) ausgesprochen hat, sind die Emissionen aus Wohnhausanlagen im Wohngebiet (hier liegt eine Widmung als reines Wohngebiet gem § 23 Abs 5 lit a Stmk ROG vor) von den Nachbarn hinzunehmen (Hinweis E 22.6.1995, 95/06/0002). Im Rahmen eines Widmungsverfahrens hat eine Prüfung nur im Hinblick auf die generelle Zulässigkeit von Wohnbauten auf dem Grundstück zu erfolgen. Im übrigen steht dem Nachbarn die Geltendmachung seiner Rechte iSd § 61 Abs 2 lit k BauO Stmk 1968 im Baubewilligungsverfahren offen, soweit durch die Widmung noch keine Festlegungen getroffen wurden (sodaß Einwendungen gegen ein konkretes Bauprojekt im Bauverfahren vorgetragen werden können).
Schlagworte
Nachbarrecht Nachbar Anrainer Grundnachbar subjektiv-öffentliche Rechte, Schutz vor Immissionen BauRallg5/1/6 Planung Widmung BauRallg3European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1998:1995060125.X02Im RIS seit
03.05.2001