RS Vwgh 1998/1/22 95/06/0125

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 22.01.1998
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Index

L37156 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag
Steiermark
L82000 Bauordnung
L82006 Bauordnung Steiermark
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §8;
BauO Stmk 1968 §2;
BauO Stmk 1968 §3;
BauRallg;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1995/10/12 93/06/0094 3

Stammrechtssatz

Wie der VwGH verschiedentlich bereits (insbesondere auch für das Baubewilligungsverfahren) ausgesprochen hat, sind die Emissionen aus Wohnhausanlagen im Wohngebiet (hier liegt eine Widmung als reines Wohngebiet gem § 23 Abs 5 lit a Stmk ROG vor) von den Nachbarn hinzunehmen (Hinweis E 22.6.1995, 95/06/0002). Im Rahmen eines Widmungsverfahrens hat eine Prüfung nur im Hinblick auf die generelle Zulässigkeit von Wohnbauten auf dem Grundstück zu erfolgen. Im übrigen steht dem Nachbarn die Geltendmachung seiner Rechte iSd § 61 Abs 2 lit k BauO Stmk 1968 im Baubewilligungsverfahren offen, soweit durch die Widmung noch keine Festlegungen getroffen wurden (sodaß Einwendungen gegen ein konkretes Bauprojekt im Bauverfahren vorgetragen werden können).

Schlagworte

Nachbarrecht Nachbar Anrainer Grundnachbar subjektiv-öffentliche Rechte, Schutz vor Immissionen BauRallg5/1/6 Planung Widmung BauRallg3

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1998:1995060125.X02

Im RIS seit

03.05.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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