RS Vfgh 1997/1/27 B5019/96

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Veröffentlicht am 27.01.1997
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Index

10 Verfassungsrecht
10/07 Verfassungsgerichtshof, Verwaltungsgerichtshof

Norm

VfGG §85 Abs2 / Eisenbahnrecht

Rechtssatz

Keine Folge

Sicherung eines nicht-öffentlichen Eisenbahnüberganges auf der Bahnstrecke Wien-Baden (§43 Abs7 EisenbahnG 1957).

Die mit dem angefochtenen Bescheid im Interesse der Sicherheit erfolgte Festlegung des Kreises der Benützungsberechtigten sowie der Benützungsbedingungen für den gegenständlichen Eisenbahnübergang ist nicht mit einem unverhältnismäßigen Nachteil für die Beschwerdeführerin verbunden. Aus Punkt 9 der einen Bescheidbestandteil bildenden Benützungsbedingungen geht hervor, daß der Eisenbahnübergang nicht nur von den im Bescheid selbst genannten Wegberechtigten, sondern mit Zustimmung oder über Auftrag dieser Wegberechtigten auch von Dritten benützt werden darf, sofern diese die Bedingungen für die Benützung nachweislich zur Kenntnis nehmen. Zudem besteht eine Anschlußmöglichkeit des Betriebsareals der Beschwerdeführerin an das öffentliche Straßennetz auch an der östlichen Grundstücksgrenze (also nicht über den gegenständlichen Eisenbahnübergang). Eine existenzgefährdende Beeinträchtigung der Geschäftstätigkeit der Beschwerdeführerin ist aus den Wirkungen des bekämpften Bescheides daher nicht zu erwarten. Auch ist nicht ersichtlich, daß der Beschwerdeführerin bei Einhaltung des angefochtenen Bescheides Schadenersatzansprüche erwachsen könnten, zumal die im Bescheid vorgesehenen Maßnahmen im Interesse der Sicherheit gerade der Vermeidung von Unfällen dienen.

Schlagworte

VfGH / Wirkung aufschiebende

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:1997:B5019.1996

Dokumentnummer

JFR_10029873_96B05019_01
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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