Index
E000 EU- Recht allgemeinNorm
31979L0112 Etikettierungs-RL;Rechtssatz
Art 6 Abs 4 Buchstabe c Z ii erster Gedankenstrich der Etikettierungsrichtlinie ist dahin auszulegen, daß ein Zusatzstoff, der während der Herstellung einer Zutat deren Verfärbung verhindert, im Enderzeugnis keine technologische Wirkung mehr ausübt, wenn er in diesem nicht mehr zur Verhinderung der Verfärbung vorhanden sein muß. Daraus läßt sich ableiten, daß zur Bestimmung, ob ein Zusatzstoff eine technologische Wirkung im Enderzeugnis ausübt, zu prüfen ist, ob sich das Enderzeugnis verändern würde, wenn man den Zusatzstoff nachträglich daraus entfernen würde (Hinweis Entscheidung des EuGH Rechtssache Pfanni/Landeshauptstadt München, C-144/93, Slg 1994 I/9, 4624 f).
Gerichtsentscheidung
EuGH 693J0144 Pfanni VORABEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1998:1997100196.X02Im RIS seit
20.11.2000Zuletzt aktualisiert am
15.11.2011