RS Vwgh 1998/1/26 97/10/0196

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Veröffentlicht am 26.01.1998
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E000 EU- Recht allgemein
E3L E15202000
E6J
82/05 Lebensmittelrecht

Norm

31979L0112 Etikettierungs-RL;
61993CJ0144 Pfanni VORAB;
EURallg;
LMKV 1993 §4 Abs7 litf;

Rechtssatz

Art 6 Abs 4 Buchstabe c Z ii erster Gedankenstrich der Etikettierungsrichtlinie ist dahin auszulegen, daß ein Zusatzstoff, der während der Herstellung einer Zutat deren Verfärbung verhindert, im Enderzeugnis keine technologische Wirkung mehr ausübt, wenn er in diesem nicht mehr zur Verhinderung der Verfärbung vorhanden sein muß. Daraus läßt sich ableiten, daß zur Bestimmung, ob ein Zusatzstoff eine technologische Wirkung im Enderzeugnis ausübt, zu prüfen ist, ob sich das Enderzeugnis verändern würde, wenn man den Zusatzstoff nachträglich daraus entfernen würde (Hinweis Entscheidung des EuGH Rechtssache Pfanni/Landeshauptstadt München, C-144/93, Slg 1994 I/9, 4624 f).

Gerichtsentscheidung

EuGH 693J0144 Pfanni VORAB

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1998:1997100196.X02

Im RIS seit

20.11.2000

Zuletzt aktualisiert am

15.11.2011
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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