RS VwGH Beschluss 1998/01/26 96/10/0074

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Veröffentlicht am 26.01.1998
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Rechtssatz

Eine nach der Einbringung der Säumnisbeschwerde erfolgte Gesetzesänderung setzt die Entscheidungsfrist (neuerlich) in Gang (Hinweis B 29.3.1994, 93/04/0096, VwSlg 14025 A/1994).

Schlagworte
Anzuwendendes Recht Maßgebende Rechtslage VwRallg2 Binnen 6 Monaten
Im RIS seit
11.07.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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