RS Vfgh 1997/1/29 B2448/96, B3368/96

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Veröffentlicht am 29.01.1997
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Index

10 Verfassungsrecht
10/07 Verfassungsgerichtshof, Verwaltungsgerichtshof

Norm

ZPO §63 Abs1 / Unterhalt notwendiger

Rechtssatz

Abweisung von Verfahrenshilfeanträgen aufgrund der Einkommensverhältnisse des Antragstellers; keine Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts durch die Verfahrenskosten.

Aus den beigebrachten (nicht gänzlich übereinstimmenden) Vermögensbekenntnissen ergibt sich, daß der Antragsteller als Pensionist ein monatliches Nettoeinkommen in der Höhe von S 13.000,-- bis S 14.000,-- bezieht.

Schlagworte

VfGH / Verfahrenshilfe

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:1997:B2448.1996

Dokumentnummer

JFR_10029871_96B02448_01
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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