Index
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Norm
AuskunftspflichtG 1987 §1 Abs1;Rechtssatz
§ 36 Abs 1 LMG 1975 und § 36 Abs 3 LMG 1975 ist weder ein Anspruch des Auskunftswerbers auf Erfüllung des Revisionsplans und Probenplans durch die Behörde zu entnehmen, noch ein Anspruch auf Mitteilung der iZm der in Rede stehenden Überwachung erfaßten Daten. Vielmehr gilt in diesem Zusammenhang die auch im allgemeinen bestehende Auskunftspflicht (Art 20 Abs 4 B-VG), die ihre Grenze an gesetzlichen Verschwiegenheitspflichten findet. § 36 Abs 1 LMG 1975 und § 36 Abs 3 LMG 1975 treffen ihrem normativen Gehalt nach somit keine Regelung, die eine entsprechende Auskunft zur Voraussetzung hätte oder eine solche gebieten würde.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1998:1997100251.X04Im RIS seit
18.02.2002