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L37069 Kurzparkzonenabgabe Parkabgabe Parkgebühren WienNorm
KFG 1967 §103 Abs2 impl;Beachte
Serie (erledigt im gleichen Sinn): 96/17/0372 E 26. Jänner 1998Rechtssatz
Da die Erteilung einer unrichtigen oder unvollständigen Auskunft der Nichterteilung einer Auskunft gleichzuhalten ist (Hinweis E 29.9.1992, 91/02/0128), bildet der Vorwurf der Unvollständigkeit kein vom Tatbestand her gesehen wesentliches Merkmal. Die Verjährung wird daher durch eine Strafverfügung, in der die Erteilung einer "unvollständigen" Lenkerauskunft anstelle (richtigerweise) einer "unrichtigen" Lenkerauskunft genannt wird, unterbrochen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1998:1996170345.X01Im RIS seit
26.11.2001