RS Vwgh 1998/1/26 97/17/0516

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 26.01.1998
beobachten
merken

Index

L37069 Kurzparkzonenabgabe Parkabgabe Parkgebühren Wien
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

ParkometerG Wr 1974 §1a Abs1;
VStG §9 Abs1;

Beachte

Nachstehende Beschwerde(n) wurde(n) zur gemeinsamen Entscheidung verbunden 97/17/0517 - 0529

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1994/01/28 93/17/0082 1

Stammrechtssatz

Aus dem Zusammenhang der Regelung des § 1a Abs 1 Wr ParkometerG ergibt sich, daß die Auskunftspflicht ("wem er das Kraftfahrzeug oder das Fahrzeug zu einem bestimmten Zeitpunkt überlassen gehabt hat") sich auf jene Person bezieht, der nach dem zweiten Halbsatz (ua) "das Lenken" eines mehrspurigen Kraftfahrzeuges überlassen wurde. Schon nach dem Wortlaut des Gesetzes kann unter einem Dritten, dem "das Lenken" eines mehrspurigen Kraftfahrzeuges überlassen wurde, nur eine physische Person gemeint sein.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1998:1997170516.X01

Im RIS seit

26.11.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten