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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
LMG 1975 §20;Rechtssatz
Wenn jemand die Funktion eines Vorstandsmitgliedes einer Genossenschaft übernimmt, obwohl es ihm bei gehöriger Aufmerksamkeit bewußt sein mußte, daß es ihm auf Grund der Vertragsgestaltung nicht möglich sein werde, in jedem Fall für die Einhaltung der Verwaltungsvorschriften zu sorgen, so liegt darin eine Form der Einlassungsfahrlässigkeit, für die er einzustehen hat. Außerdem hat er, wenn es ihm nicht gelingt, den rechtswidrigen Zustand zu beseitigen, seine Funktion zurückzulegen (Hinweis E 12.4.1996, 94/02/0158). Auch die Einstellung des Betriebes ist eine Möglichkeit, die Übertretung von Verwaltungsvorschriften zu vermeiden.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1998:1997100156.X01Im RIS seit
11.07.2001