RS Vwgh 1998/1/26 95/10/0101

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Veröffentlicht am 26.01.1998
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §59 Abs1;
VwGG §34 Abs1;
VwRallg;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1996/03/25 92/10/0046 1

Stammrechtssatz

Wenn eine Bewilligung ohne Nebenbestimmung (zB Auflage) nicht erteilt werden dürfte und dementsprechend von der Behörde auch nicht erteilt worden wäre, sind die Bewilligung und die mit ihr verbundene Nebenbestimmung als eine untrennbare Einheit zu behandeln, was ihre Bekämpfbarkeit anlangt (Hinweis E 23.12.1993, 92/17/0056). Die Partei ist daher berechtigt, die unter Auflagen erteilte Bewilligung mit einer Beschwerde vor dem VwGH zu bekämpfen (Hinweis E 2.3.1955, 625/53, VwSlg 3672 A/1955).

Schlagworte

Rechtsgrundsätze Auflagen und Bedingungen VwRallg6/4 Trennbarkeit gesonderter Abspruch

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1998:1995100101.X03

Im RIS seit

11.07.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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