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10 VerfassungsrechtNorm
VfGG §85 Abs2 / FremdenpolizeiRechtssatz
Folge
Interessenabwägung
Vorschreibung von Schubhaftvollzugskosten in der Höhe von 563,20 gemäß §79 Abs1 FremdenG und gemäß §11 Z1 und Z2 der DurchführungsV zum FremdenG, BGBl 121/1995, und Abweisung des Antrages gemäß §79 AVG, die geforderte Geldleistung auf ein zumutbares Maß herabzusetzen.
Gefährdung des notwendigen Unterhalts.
Schlagworte
VfGH / Wirkung aufschiebendeEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:1997:B4999.1996Dokumentnummer
JFR_10029797_96B04999_01