RS Vfgh 1997/2/3 B4999/96

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Veröffentlicht am 03.02.1997
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Index

10 Verfassungsrecht
10/07 Verfassungsgerichtshof, Verwaltungsgerichtshof

Norm

VfGG §85 Abs2 / Fremdenpolizei

Rechtssatz

Folge

Interessenabwägung

Vorschreibung von Schubhaftvollzugskosten in der Höhe von 563,20 gemäß §79 Abs1 FremdenG und gemäß §11 Z1 und Z2 der DurchführungsV zum FremdenG, BGBl 121/1995, und Abweisung des Antrages gemäß §79 AVG, die geforderte Geldleistung auf ein zumutbares Maß herabzusetzen.

Gefährdung des notwendigen Unterhalts.

Schlagworte

VfGH / Wirkung aufschiebende

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:1997:B4999.1996

Dokumentnummer

JFR_10029797_96B04999_01
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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