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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
BundesbahnG 1992 §19 Abs6;Rechtssatz
Durch § 49 Abs 1 zweiter Satz VwGG idF 1997/I/088 wurde dem § 5 Abs 1 erster Satz ProkG - der gem § 7 Abs 2 ProkG auch für Vertretungen in Verfahren vor dem VwGH gilt - nicht derogiert.
§ 5 Abs 1 erster Satz ProkG stellt nämlich eine Erweiterung des Anwendungsbereiches der Regelungen über Kostenansprüche der Rechtsanwälte dar, und zwar in der gesetzestechnischen Art, daß ein in einem Gesetz normierter Kostenanspruch eines "Rechtsanwaltes" vorausgesetzt und daran die Folge geknüpft wird, daß der in dem jeweiligen Gesetz - an sich - einem "Rechtsanwalt" eingeräumte Kostenanspruch auch für die Prokuratur zu gelten hat. In diesem Sinne stellt § 49 Abs 1 zweiter Satz VwGG eine Regel über einen Kostenanspruch eines "Rechtanwaltes" dar. Da § 5 Abs 1 erster Satz ProkG (zur Ergänzung ihres unvollständigen Norminhaltes) eine solche Regel gerade voraussetzt, weisen § 5 Abs 1 erster Satz ProkG und § 49 Abs 1 zweiter Satz VwGG (als lex posterior) nicht denselben Tatbestand auf und sind die angeordneten Rechtsfolgen nicht unvereinbar. § 49 Abs 1 zweiter Satz VwGG schließt somit einen Anspruch der Prokuratur auf (ua) Schriftsatzaufwand nicht aus, sondern ist vielmehr der Anwendungsbereich dieser Regelung durch § 5 Abs 1 erster Satz iVm § 7 Abs 2 ProkG auf die Prokuratur ("gleich einem Rechtsanwalt") erweitert.
Schlagworte
Anzuwendendes Recht Maßgebende Rechtslage VwRallg2European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1998:1994170099.X02Im RIS seit
17.07.2001Zuletzt aktualisiert am
08.04.2009