RS Vwgh 1998/1/26 96/17/0354

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Veröffentlicht am 26.01.1998
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L37069 Kurzparkzonenabgabe Parkabgabe Parkgebühren Wien
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

ParkometerG Wr 1974 §1 Abs3;
ParkometerG Wr 1974 §4;
VStG §5 Abs1;

Rechtssatz

Die Parkometerabgabe ist unverzüglich nach dem "Abstellen" des Fahrzeuges durch Ausfüllen des Parkscheines zu entrichten. Entfernt sich der Lenker, ohne diese Pflicht zu erfüllen, vom "abgestellten" Fahrzeug - wenn auch nur zur Besorgung von Parkscheinen - so verwirklicht er bereits den Tatbestand der Abgabenverkürzung gem § 4 Wr ParkometerG. Stellt der Beschuldigte sein Fahrzeug in einer gebührenpflichtigen Kurzparkzone ab, ohne vorher Parkscheine besorgt zu haben, so ist ihm Fahrlässigkeit zur Last zu legen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1998:1996170354.X01

Im RIS seit

26.11.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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