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10 VerfassungsrechtNorm
VfGG §85 Abs2 / AbfallbeseitigungRechtssatz
Keine Folge
Interessenabwägung
Abweisung der Berufung gegen die Zurückweisung des Antrags der Beschwerdeführerin auf Zustellung des den mitbeteiligten Parteien die abfallwirtschaftsrechtliche Genehmigung zur Errichtung und zum Betrieb einer Deponie für Aushubmaterial und Baurestmassen erteilenden Bescheides mangels Parteistellung gemäß §8 AVG iVm §29 Abs5 AbfallwirtschaftsG.
Angesichts des Standortes des Betriebes der Beschwerdeführerin im Gewerbe- und Industriegebiet, der eine völlig staub- und schmutzfreie Luft nicht erwarten läßt, und insbesondere der auch zum Schutz der beschwerdeführenden Nachbarin im abfallwirtschaftsrechtlichen Genehmigungsbescheid erlassenen Auflagen überwiegt nach Abwägung aller berührten Interessen das Interesse an der Realisierung des Projektes das entgegenstehende Interesse der Beschwerdeführerin.
Schlagworte
VfGH / Wirkung aufschiebendeEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:1997:B5016.1996Dokumentnummer
JFR_10029797_96B05016_01