RS Vwgh 1998/1/26 97/10/0251

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Veröffentlicht am 26.01.1998
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Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
10/10 Auskunftspflicht

Norm

AuskunftspflichtG 1987 §1 Abs1;
B-VG Art20 Abs3;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1993/04/27 92/11/0233 4

Stammrechtssatz

Als Partei im Sinne des Art 20 Abs 3 B-VG, auf deren Interessen bei der vorzunehmenden Interessenabwägung Bedacht zu nehmen ist, ist, da dieser Begriff im weitesten Sinn zu verstehen ist, auch ein vom Auskunftswerber verschiedener Dritter, der vom Auskunftsverlangen betroffen ist, anzusehen (Hinweis E 11.5.1990, 90/18/0040, 0041).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1998:1997100251.X03

Im RIS seit

18.02.2002
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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