RS Vfgh 1997/2/5 B239/97

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Veröffentlicht am 05.02.1997
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Index

10 Verfassungsrecht
10/07 Verfassungsgerichtshof, Verwaltungsgerichtshof

Norm

VfGG §85 Abs2 / Fremdenpolizei

Rechtssatz

Insoweit Folge, als der Schubhäftling bis auf weiteres nicht abgeschoben werden darf, im übrigen keine Folge.

Abweisung einer Schubhaftbeschwerde und Feststellung der Rechtmäßigkeit der Anhaltung in Schubhaft.

Einer Freilassung des Beschwerdeführers aus der Schubhaft stehen zwar öffentliche Interessen entgegen. Im übrigen aber bestehen am sofortigen Vollzug des angefochtenen Bescheides keine zwingenden öffentlichen Interessen und wäre nach Abwägung aller berührten Interessen mit dem Vollzug des Bescheides für den Beschwerdeführer insoweit ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden.

Schlagworte

VfGH / Wirkung aufschiebende

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:1997:B239.1997

Dokumentnummer

JFR_10029795_97B00239_01
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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