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10 VerfassungsrechtNorm
VfGG §85 Abs2 / FremdenpolizeiRechtssatz
Insoweit Folge, als der Schubhäftling bis auf weiteres nicht abgeschoben werden darf, im übrigen keine Folge.
Abweisung einer Schubhaftbeschwerde und Feststellung der Rechtmäßigkeit der Anhaltung in Schubhaft.
Einer Freilassung des Beschwerdeführers aus der Schubhaft stehen zwar öffentliche Interessen entgegen. Im übrigen aber bestehen am sofortigen Vollzug des angefochtenen Bescheides keine zwingenden öffentlichen Interessen und wäre nach Abwägung aller berührten Interessen mit dem Vollzug des Bescheides für den Beschwerdeführer insoweit ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden.
Schlagworte
VfGH / Wirkung aufschiebendeEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:1997:B239.1997Dokumentnummer
JFR_10029795_97B00239_01