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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
AVG §59 Abs1;Rechtssatz
Aus § 64 Abs 1 und § 64 Abs 2 VStG ergibt sich keine Verpflichtung zur getrennten Bestimmung der Verfahrenskosten, wenn in einem Verfahren über mehrere Übertretungen abgesprochen wird und dabei in einem Straferkenntnis mehrere Strafen verhängt werden (Hinweis E 24.2.1988, 87/03/0002). Die Festsetzung eines einzigen Beitrages zu den Kosten des Berufungsverfahrens in einer Berufungsentscheidung, in der über mehrere Berufungen gegen verschiedene Straferkenntnisse entschieden wird, ist daher an sich nicht unzulässig. Im Falle der Aufhebung eines derartigen Berufungsbescheides, insoweit als er sich auf einzelne der mit verschiedenen Berufungen bekämpften Straferkenntnisse bezieht, erweist sich jedoch auch der Ausspruch betreffend die Kosten des Berufungsverfahrens insoweit als rechtswidrig.
Schlagworte
Trennbarkeit gesonderter AbspruchEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1998:1994170306.X02Im RIS seit
20.11.2000