RS Vwgh 1998/1/26 94/17/0306

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Veröffentlicht am 26.01.1998
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §59 Abs1;
VStG §64 Abs1;
VStG §64 Abs2;
VwGG §42 Abs2;

Rechtssatz

Aus § 64 Abs 1 und § 64 Abs 2 VStG ergibt sich keine Verpflichtung zur getrennten Bestimmung der Verfahrenskosten, wenn in einem Verfahren über mehrere Übertretungen abgesprochen wird und dabei in einem Straferkenntnis mehrere Strafen verhängt werden (Hinweis E 24.2.1988, 87/03/0002). Die Festsetzung eines einzigen Beitrages zu den Kosten des Berufungsverfahrens in einer Berufungsentscheidung, in der über mehrere Berufungen gegen verschiedene Straferkenntnisse entschieden wird, ist daher an sich nicht unzulässig. Im Falle der Aufhebung eines derartigen Berufungsbescheides, insoweit als er sich auf einzelne der mit verschiedenen Berufungen bekämpften Straferkenntnisse bezieht, erweist sich jedoch auch der Ausspruch betreffend die Kosten des Berufungsverfahrens insoweit als rechtswidrig.

Schlagworte

Trennbarkeit gesonderter Abspruch

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1998:1994170306.X02

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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