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L34009 Abgabenordnung WienNorm
LAO Wr 1962 §188;Rechtssatz
Die Einholung einer Lenkerauskunft ist nicht mehr zulässig, wenn sie infolge Verjährung des zugrundeliegenden Tatbestandes nicht mehr der Strafverfolgung dienen kann und ebensowenig der Abgabeneinhebung, weil der nicht entrichtete Abgabenbetrag unter der Grenze des § 188 Wr LAO (Beträge unter S 50,-- sind nicht mehr einzutreiben) liegt. Die belBeh hat in diesem Zusammenhang festzustellen, wie hoch der verkürzte Abgabenbetrag gewesen wäre, widrigenfalls der Sachverhalt nicht ausreichend ermittelt wurde (§ 42 Abs 2 Z 3 lit b VwGG).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1998:1997170361.X03Im RIS seit
24.02.2003