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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
VStG §16;Rechtssatz
Wenn die Berücksichtigung der Einkommenslage und der Vermögenslage die Herabsetzung einer Geldstrafe erfordert, muß die Ersatzfreiheitsstrafe nicht herabgesetzt werden. Der Grund der Strafmilderung ist in diesem Fall nicht in den mildernden Umständen gelegen, die den Bereich des Verschuldens betreffen, und daher auch für die Ersatzfreiheitsstrafe Geltung haben müssen (Hinweis E 12.2.1968, 484/66).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1998:1997100155.X03Im RIS seit
20.11.2000