RS Vwgh 1998/1/26 94/17/0097

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 26.01.1998
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Index

L37167 Kanalabgabe Tirol
L82000 Bauordnung
L82307 Abwasser Kanalisation Tirol
001 Verwaltungsrecht allgemein
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)

Norm

BauRallg;
B-VG Art10 Abs1 Z9;
KanalanschlußgebührenO Innsbruck 1960 §1;
KanalanschlußgebührenO Innsbruck 1960 §4;
KanalisationsG Tir 1985;
VwRallg;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 94/17/0098

Rechtssatz

Nach der KanalanschlußgebührenO Innsbruck 1960 geht es nicht (mehr) um die Anschlußpflicht, sondern lediglich darum, ob ein "Anwesen" an die öffentliche Kanalanlage "angeschlossen wird" (§1), wobei hinsichtlich des Entstehens der Gebührenpflicht § 4 KanalanschlußgebührenO Innsbruck als Tatbestandmerkmal an die Rechtskraft des (baubehördlichen) Bewilligungsbescheides zur Herstellung des Kanalanschlusses anknüpft; ob diese Bewilligungsbescheide rite erteilt wurden, ist nicht zu prüfen.

Schlagworte

Baubewilligung BauRallg6

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1998:1994170097.X01

Im RIS seit

09.10.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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