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L37167 Kanalabgabe TirolNorm
BauRallg;Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 94/17/0098Rechtssatz
Nach der KanalanschlußgebührenO Innsbruck 1960 geht es nicht (mehr) um die Anschlußpflicht, sondern lediglich darum, ob ein "Anwesen" an die öffentliche Kanalanlage "angeschlossen wird" (§1), wobei hinsichtlich des Entstehens der Gebührenpflicht § 4 KanalanschlußgebührenO Innsbruck als Tatbestandmerkmal an die Rechtskraft des (baubehördlichen) Bewilligungsbescheides zur Herstellung des Kanalanschlusses anknüpft; ob diese Bewilligungsbescheide rite erteilt wurden, ist nicht zu prüfen.
Schlagworte
Baubewilligung BauRallg6European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1998:1994170097.X01Im RIS seit
09.10.2001