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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
LMG 1975 §20;Rechtssatz
Der Begriff des "nicht Unzumutbaren" in § 20 LMG 1975 bezieht sich auf die zur Verhinderung einer hygienisch nachteiligen Beeinflussung von Lebensmitteln zu treffenden Maßnahmen. Die Reparatur eines Fensters und das Anbringen eines Insektengitters sind zumutbar.
Schlagworte
Auslegung unbestimmter Begriffe VwRallg3/4European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1998:1997100156.X02Im RIS seit
11.07.2001