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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Norm
AuskunftspflichtG 1987 §1 Abs1;Rechtssatz
Eine unter Bezugnahme auf § 36 LMG 1975 begehrte Mitteilung über die Häufigkeit amtlicher Untersuchungen eines bestimmten Produkts kann den Eindruck entstehen lassen, die Untersuchungen seien in der vorgenommenen Anzahl erforderlich (gewesen), um die ordnungsgemäße Beschaffenheit des Produkts zu gewährleisten. Eine derartige Mitteilung ist daher für sich geeignet, Zweifel an der ordnungsgemäßen Beschaffenheit des Produkts zu wecken, mögen diese in der Sache berechtigt sein oder nicht. Insoweit besteht ein auf die Verhinderung des Entstehens solcher Zweifel gerichtetes, somit iSd § 1 Abs 1 DSG schutzwürdiges Interesse des Betroffenen auf Geheimhaltung dieser Daten.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1998:1997100251.X05Im RIS seit
18.02.2002