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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §66 Abs4;Rechtssatz
Geht die Strafbehörde erster Instanz davon aus, daß E 472e im Endprodukt keine technologischen Wirkungen mehr entfaltet und daher die Bezeichnung "E 472e" entweder in der Kennzeichnung überhaupt nicht aufscheinen hätte dürfen oder nur unter Angabe des Klassennamens, die Berufungsbehörde jedoch vom Gegenteil, nämlich davon, daß E 472e im Endprodukt noch eine technologische Wirkung entfalte und daß daher nur eine Kennzeichnung des Lebensmittels mit Angabe von E 472e unter Beifügung des Klassennamens "Emulgator" der LMKV entsprochen hätte, während ein Weglassen der Kennzeichnung ein strafbares Verhalten gewesen wäre, liegt eine unzulässige Auswechslung der Tat durch die Berufungsbehörde vor.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1998:1997100196.X03Im RIS seit
20.11.2000Zuletzt aktualisiert am
15.11.2011