RS Vwgh 1998/1/26 94/17/0099

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 26.01.1998
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Index

L37157 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag
Tirol
L82000 Bauordnung
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
93 Eisenbahn

Norm

BauRallg;
B-VG Art15;
B-VG Art18 Abs1;
EisenbahnG 1957;
GehsteigabgabeG Innsbruck §2 Abs1;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1996/03/22 94/17/0100 1

Stammrechtssatz

Hinsichtlich des in § 2 Abs 1 dritter Satz Innsbrucker GehsteigabgabeG verwendeten Begriffes des Baubewilligungsbescheides ist eine dynamische Verweisung auf alle zukünftigen landesgesetzlichen Regelungen desselben Gegenstandes für den Bereich der Landeshauptstadt Innsbruck anzunehmen, welche aus kompetenzrechtlichen Gründen keineswegs ausgeschlossen ist (Hinweis E 24.9.1993, 92/17/0023). Auf dem Boden dieser Rechtsprechung kann ein auf der bundesgesetzlichen Regelung des EisenbahnG 1957 gegründeter eisenbahnrechtlicher Baugenehmigungsbescheid keinen Baubewilligungsbescheid iSd § 2 Abs 1 dritter Satz Innsbrucker GehsteigabgabeG darstellen.

Schlagworte

Baubewilligung BauRallg6

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1998:1994170099.X01

Im RIS seit

17.07.2001

Zuletzt aktualisiert am

08.04.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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