Index
10 VerfassungsrechtNorm
ZPO §63 Abs1 / AussichtslosigkeitLeitsatz
Abweisung der Anträge auf Bewilligung der Verfahrenshilfe zur Einbringung einer "Individualbeschwerde" und einer Klage betreffend Landes- und Gemeindeabgaben in Wien wegen Aussichtslosigkeit der beabsichtigten RechtsverfolgungRechtssatz
Unter Bedachtnahme auf den Inhalt der dem Verfassungsgerichtshof vorgelegten Schriftsätze sowie vor dem Hintergrund der ständigen Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes zur Zulässigkeit eines Individualantrages gemäß Art140 Abs1 letzter Satz B-VG (zB VfGH 27.2.1995 G274/94) und hinsichtlich der Zuständigkeit des Verfassungsgerichtshofes nach Art137 B-VG (zB VfSlg. 10470/1985, 12767/1991; VfGH 28.11.1994 A13/94) erweist sich die vom Einschreiter angestrebte Rechtsverfolgung als offenbar aussichtslos, zumal bei der gegebenen Sach- und Rechtslage sogar die Zurückweisung des Individualantrages und der Klage nach Art137 B-VG zu gewärtigen wäre.
Entscheidungstexte
Schlagworte
VfGH / VerfahrenshilfeEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:1997:A19.1995Dokumentnummer
JFR_10029787_95A00019_01