RS Vfgh 1997/2/13 A19/95, G1391/95

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Veröffentlicht am 13.02.1997
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Index

10 Verfassungsrecht
10/07 Verfassungsgerichtshof, Verwaltungsgerichtshof

Norm

ZPO §63 Abs1 / Aussichtslosigkeit

Leitsatz

Abweisung der Anträge auf Bewilligung der Verfahrenshilfe zur Einbringung einer "Individualbeschwerde" und einer Klage betreffend Landes- und Gemeindeabgaben in Wien wegen Aussichtslosigkeit der beabsichtigten Rechtsverfolgung

Rechtssatz

Unter Bedachtnahme auf den Inhalt der dem Verfassungsgerichtshof vorgelegten Schriftsätze sowie vor dem Hintergrund der ständigen Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes zur Zulässigkeit eines Individualantrages gemäß Art140 Abs1 letzter Satz B-VG (zB VfGH 27.2.1995 G274/94) und hinsichtlich der Zuständigkeit des Verfassungsgerichtshofes nach Art137 B-VG (zB VfSlg. 10470/1985, 12767/1991; VfGH 28.11.1994 A13/94) erweist sich die vom Einschreiter angestrebte Rechtsverfolgung als offenbar aussichtslos, zumal bei der gegebenen Sach- und Rechtslage sogar die Zurückweisung des Individualantrages und der Klage nach Art137 B-VG zu gewärtigen wäre.

Entscheidungstexte

Schlagworte

VfGH / Verfahrenshilfe

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:1997:A19.1995

Dokumentnummer

JFR_10029787_95A00019_01
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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