RS Vwgh 1998/1/26 97/10/0156

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 26.01.1998
beobachten
merken

Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §58 Abs2;
AVG §59 Abs1;
VStG §44a Z1;
VStG §9 Abs1;

Rechtssatz

Ist in dem vom UVS unverändert bestätigten Spruch des erstinstanzlichen Straferkenntnisses die Funktion des Beschuldigten (hier Vorstandsmitglied einer Genossenschaft) richtig bezeichnet und lediglich in der in der Begründung des angefochtenen Bescheides enthaltenen Wiedergabe dieses Spruches eine falsche Bezeichnung enthalten, so schadet dies nicht.

Schlagworte

Spruch und Begründung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1998:1997100156.X03

Im RIS seit

11.07.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten