Index
40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §58 Abs2;Rechtssatz
Ist in dem vom UVS unverändert bestätigten Spruch des erstinstanzlichen Straferkenntnisses die Funktion des Beschuldigten (hier Vorstandsmitglied einer Genossenschaft) richtig bezeichnet und lediglich in der in der Begründung des angefochtenen Bescheides enthaltenen Wiedergabe dieses Spruches eine falsche Bezeichnung enthalten, so schadet dies nicht.
Schlagworte
Spruch und BegründungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1998:1997100156.X03Im RIS seit
11.07.2001