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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
AVG §59 Abs1;Rechtssatz
Hat sich die Partei schon im Verfahren erster Instanz, aber auch in der Berufung gegen näher bezeichnete Vorschreibungen gewendet, darf die Berufungsbehörde die Bewilligung nicht unter der Vorschreibung dieser Auflagen erteilen; vielmehr hat sie, wenn sie auf Grund eines mängelfreien Verfahrens zur Auffassung gelangen kann, daß die Bewilligungsvoraussetzungen bei antragsgemäßer Ausführung des Vorhabens - ohne Bedachtnahme auf die Vorschreibungen - nicht vorliegen, den Antrag abzuweisen.
Schlagworte
Inhalt der Berufungsentscheidung Inhalt des Spruches Diverses Rechtliche Wertung fehlerhafter Berufungsentscheidungen Rechtsverletzung durch solche Entscheidungen Rechtsgrundsätze Auflagen und Bedingungen VwRallg6/4European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1998:1995100101.X04Im RIS seit
11.07.2001