RS Vwgh 1998/1/26 95/10/0101

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Veröffentlicht am 26.01.1998
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §59 Abs1;
AVG §66 Abs4;
VwRallg;

Rechtssatz

Hat sich die Partei schon im Verfahren erster Instanz, aber auch in der Berufung gegen näher bezeichnete Vorschreibungen gewendet, darf die Berufungsbehörde die Bewilligung nicht unter der Vorschreibung dieser Auflagen erteilen; vielmehr hat sie, wenn sie auf Grund eines mängelfreien Verfahrens zur Auffassung gelangen kann, daß die Bewilligungsvoraussetzungen bei antragsgemäßer Ausführung des Vorhabens - ohne Bedachtnahme auf die Vorschreibungen - nicht vorliegen, den Antrag abzuweisen.

Schlagworte

Inhalt der Berufungsentscheidung Inhalt des Spruches Diverses Rechtliche Wertung fehlerhafter Berufungsentscheidungen Rechtsverletzung durch solche Entscheidungen Rechtsgrundsätze Auflagen und Bedingungen VwRallg6/4

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1998:1995100101.X04

Im RIS seit

11.07.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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